FC Weissenstein Bern
Wir sind ein politisch und konfessionell neutraler, nicht Gewinn-orientierter Verein gemäss Schweizerischem Obligationenrecht. Wir ermöglichen einer breiten Öffentlichkeit das organisierte, meisterschaftsmässige Fussballspiel. Aufgrund der Vereinsgrösse, der existierenden Infrastruktur und der Werbewirkung wollen wir uns mit dem Aushängeschild der 1. Mannschaft des FCW als führender Verein in der 2. Liga etablieren. Dank einer konsequenten JuniorInnenförderung soll das Gros der Aktiv-Mannschaften aus eigenen SpielerInnen zusammengesetzt sein. Pro Juniorenstufe entwickeln wir mit einer Mannschaft den Leistungsgedanken, mit einer oder mehreren Mannschaften bewegen wir uns im Breitensport. Der Entwicklung der sozialen Werte bei der KIFU- und JuniorInnenausbildung soll mindestens die gleiche Bedeutung wie der technisch/taktischen Ausbildung beigemessen werden. Das Team kommt vor der Einzelperson, der Verein kommt vor dem Team. Als Begegnungsstätte dienen die Anlagen des Sportplatz Weissenstein und das zugehörige Clubhaus. Dem sich in der Bevölkerung abbildenden Ausländeranteil begegnen wir mit Integration und verurteilen jegliche Form von Rassismus, Diskriminierung und Gewalt. Fairness auf und neben dem Platz sind uns ein grosses Anliegen.
1 Unter dem Namen „Fussballclub Weissenstein“ besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, (nachstehend „Verein“ genannt. 2 Der Verein ist 1994 aus der Fusion der beiden Vereine Sportclub Sparta (1946) und FC Victoria (1910) hervorgegangen.
1 Der Verein verfolgt folgende Zwecke:- die körperliche Ertüchtigung der Jugend;- die Ausübung und Förderung des Fussballsportes unter Anleitung und in geordneter Weise;- die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. 2 Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Fussballverbandes Bern/Jura (FVBJ) sowie des Mittelländischen Fussballverbandes (MFV) 3 Die Vereinsfarben sind blau/weiss 4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1 Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des FVBJ und des MFV sind für sämtliche Mitglieder, Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Funktionäre des Vereins verbindlich. Dasselbe gilt für alle statutengemäss zustande gekommenen und vom Zentralvorstand des SFV genehmigten Vorschriften der Abteilungen, ihrer Organe und anerkannten Unterorganisationen. 2 Der Verein ist für sich und seine Mitglieder, Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Funktionäre verpflichtet, den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Verbandsorgane Folge zu leisten. 3 Der Verein ist gemäss Art.7 Ziff. 6 der SFV-Statuten verpflichtet, in allen Trainerverträgen eine Schiedsgerichtsklausel einzubauen, welche die Aufrufung ordentlicher Gerichte ausschliesst. 4 Wer auf die Verbandsstatuten verpflichtet ist, darf mit boykottierten Vereinen, Aktiven und Schiedsrichtern keinen sportlichen Verkehr pflegen. 5 Der Verein erlässt seine Bekanntmachungen und Mitteilungen im Kluborgan, auf der Homepage, in der Presse oder auf dem Zirkularweg
1 Der Verein weist folgende Mitgliederkategorien auf:- Junioren, Kinderfussballer, Aktivmitglieder, Senioren, Veteranen, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder, Freimitglieder**ab Gründung FCW 1994 keine neuen Freimitglieder 2 Als Junior kann aufgenommen werden, wer nach den Bestimmungen des SFV das vorgeschriebene Alter aufweist; die Aufnahme kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. 3 Als Aktivmitglied, Senior oder Veteran kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die das vom Verband vorgeschriebene Alter aufweist und den Fussballsport aktiv betreibt. 4 Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen. 5 gestrichen 6 Zum Ehrenmitglied kann durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein oder um den Fussballsport im Allgemeinen in ausserordentlicher Weise verdient gemacht hat.
1 Die Aufnahme in den Verein erfolgt, gestützt auf ein schriftliches Gesuch. 2 Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme; ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. 3 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages die Mitgliederkarte. Die Statuten werden auf der Homepage publiziert. 4 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzungen und – Beschlüsse. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich dem Verein für den Sportbetrieb (Wettspiele, Training usw.) sowie bei der Durchführung von geselligen Anlässen (Lotto usw.) zur Verfügung zu stellen.
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV- Juniorenalters automatisch.
1 Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison erklärt werden und sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vorstand einzureichen. Austrittsgesuchen, welche erst nach dem 31.12. eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison entsprochen werden. 2 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tage der Austrittserklärung. 3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Geschäftsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
1 Wer den Statuten oder den Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt, oder wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss der Hauptversammlung und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2 In dringenden Fällen sowie bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen kann der Vorstand einen Ausschluss verfügen, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Hauptversammlung offen steht. 3 Ausgeschlossene Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes beim SFV zum Boykott angemeldet werden.
1 Eine allfällig von Vereinsmitgliedern und weiteren Gönnern ins Leben gerufene Vereinigung zwecks finanzieller und weiterer Unterstützung des Vereins weist eine eigene Rechtspersönlichkeit auf; sie kann ihre Satzungen frei wählen. 2 Die Gönnervereinigung wird im Vorstand durch den Ressortleiter Strategie/Projekte vertreten. Der Gönnervereinigung steht das Recht zu, mit einem Vertreter an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
1 Der bestehende Verein Clubhaus Weissenstein weist eine eigene Rechtspersönlichkeit auf und kann seine Satzungen im Rahmen der Zweckbestimmung nach Ansatz 2 frei wählen. Der Verein Clubhaus wird im Vorstand durch den Ressortleiter Strategie/ Projekte vertreten. Dem Verein Clubhaus steht das Recht zu, mit einem Vertreter an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen. 2 Der Verein Clubhaus Weissenstein ist zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Klubhaus auf dem Sportplatz. Er wählt den Pächter des Klubhauses und erlässt die Benützerordnung für das Klubhaus. 3 Der Verein Clubhaus Weissenstein kann den Hauptverein aus dem Pachtzins angemessen finanziell unterstützen. Die Höhe wird durch die HV des Vereins Clubhaus beschlossen.
1 Der Junioren Förderverein weist eine eigene Rechtspersönlichkeit auf und kann seine Satzungen frei wählen.
Der Verein beschafft seine Mittel wie folgt:- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge;- Erlös aus Veranstaltungen und aus der Klubwirtschaft;- Subventionen, Werbung und Zuwendungen
1 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres resp. Beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres beitreten, kann der Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden. 2 Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie Schiedsrichter sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Vorschriften aufstellen.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.
1 Für budgetierte Ausgaben, die im Einzelfall Fr. 2000.- übersteigen, ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. 2 Der Vorstand ist ferner befugt, nicht budgetierte Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt Fr. 8000.- pro Jahr zu beschliessen. 3 Die Ressorts und die Kommissionen dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes keinerlei nicht budgetierte Ausgaben tätigen.
Für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:- die Hauptversammlung- der Vorstand- die Ressorts- die Kommissionen- die Rechnungsrevisoren
Der Vorstand sowie die Ressorts haben jährlich zuhanden der Hauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Sämtliche Funktionäre des Vereins, mit Ausnahme der Trainer und der Mitglieder von Spezialkommissionen, werden auf eine einjährige Amtsdauer gewählt; Wiederwahlen sind möglich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches an der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu genehmigen ist.
1 Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Vereins. 2 Stimmberechtigt an der HV sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Jüngere Mitglieder dürfen den Verhandlungen ohne Stimmrecht folgen. 3 Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
1 Die HV hat ordentlicherweise alle Jahre spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden. 2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung sind Datum, Zeit, Versammlungsort sowie die Traktanden allen Mitgliedern im Kluborgan oder auf dem Zirkularweg bekannt zu geben.
1 Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Begehren von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Grundangabe verlangt werden. Für die Durchführung finden die entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen HV sinngemäss Anwendung. 2 Einem Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen HV hat der Vorstand innert vier Wochen zu entsprechen. Die Einberufung muss drei Wochen vor der Versammlung erfolgen.
1 Sämtliche Vereinsmitglieder haben an der HV Antragsrecht. 2 Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden (jeder Antrag separat). 3 Verspätet eingereichte Anträge können an der HV nur behandelt werden, wenn sie von drei Vierteln der an der HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erheblich erklärt werden.
1 HV wird durch den Präsidenten des Vereins geleitet, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied. 2 Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Stichentscheid des Vorsitzenden, bei Wahlen im zweiten Wahlgang das Los. 3 Der Vorstand besteht ausfolgenden Mitgliedern; Präsident, Vize-Präsident, Sportchef, Kassier, Spiko, Juko, Kifu, Materialwart
Jede ordnungsgemäss einberufene HV ist beschlussfähig.
1 Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Fall eine geheime Abstimmung oder Abstimmung unter Namensaufruf beschliesst. 2 Die Aufnahme von nicht rechtzeitig eingereichten Anträgen (Art. 24 Abs. 3) sowie von andern nicht traktandierten Anträgen bedarf des Dreiviertelmehrs der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. 3 Der Erlass oder die Abänderung und die zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung der Vereinsstatuten sowie die Fusion des Vereins bedürfen des Zweidrittelmehrs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4 Die Auflösung des Vereins bedarf des Dreiviertelmehrs der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, wobei die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der sämtlichen Mitglieder erforderlich ist. 5 Die übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
1 Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Fall geheime Wahl beschliesst. 2 Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit dem absoluten, im zweiten Wahlgang mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Der HV stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:- Abnahme der Jahresberichte und Erteilung der Entlastung an die entsprechenden Funktionäre;- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;- Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;- Wahl der Rechnungsrevisoren;- Festsetzung der Jahresbeiträge;- Erlass oder Abänderung sowie zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung der Statuten;- Fusion oder Auflösung des Vereins;- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Organen des Vereins, soweit die HV hiezu kompetent ist;- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Im Verein bestehen folgende Ressorts und Kommissionen:- das Ressort Sport mit der Spielkommission, der Juniorenkommission;- das Ressort Finanzen/Administration mit der Finanzkommission;- das Ressort Marketing/Verkauf/PR mit der PR-Kommission; - das Ressort Strategie/Projekte mit Spezialkommissionen.
1 Die Ressorts werden vom jeweiligen Vorstandsmitglied geleitet. 2 Die Kommissionen bestimmen aus den eigenen Reihen einen Stellvertreter. 3 Die Mitglieder der Kommissionen werden auf Vorschlag des jeweiligen Ressortleiters vom Vorstand gewählt, soweit deren Wahl nicht einem andern Organ zugewiesen ist. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. 4 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichentscheid. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5 Jede Kommission hat ein vom Vorstand zu genehmigendes Pflichtenheft auszuarbeiten. 6 Der Präsident des Vereins hat in allen Kommissionen Sitz und Stimmrecht; er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
1 Die Spielkommission besteht aus dem Sportchef als Präsident, den Trainern der Aktivmannschaften sowie aus weiteren Personen. 2 Ihr obliegt die Organisation und Koordination des gesamten Trainings- und Spielbetriebes der Aktivmannschaften im Verein. Sie kann für die ihr unterstellten Spieler ein Trainings- und/oder Spielverbot bis zu einer Woche aussprechen. Sie ist ferner zuständig für Transferverhandlungen und das Schiedsrichterwesen.
1 Die Juniorenkommission (Juko) besteht aus dem Sportchef, dem Nachwuchskoordinator, den Trainern der Junioren- und Kinderfussballmannschaften sowie aus weiteren Personen. 2 Ihr obliegt die Organisation und Koordination des gesamten Trainings- und Spielbetriebes der Junioren- und Kinderfussballmannschaften im Verein. Sie ist ferner zuständig für die Belange von J+S. Sie kann für die, ihr unterstellten Spieler ein Trainings- und/oder Spielverbot bis zu einer Woche aussprechen. 3 Beim Entscheid über die Eingliederung von Juniorenspielern in Aktivmannschaften ist sie der Spiko unterstellt, ebenso bei der Ansetzung von Freundschafts- und Wettspielen. Art. 40 gestrichen
1 Das PR-Team besteht aus dem Ressortleiter Marketing/verkauf/PR, dem Redaktor des Kluborgans sowie aus weiteren Personen. 2 Es ist zuständig für alle Propaganda-, Werbe- und Sponsorenangelegenheiten im Verein. Sie ist ferner zuständig für die Herausgabe des Kluborgans sowie für die Koordination spezieller Anlässe. Art. 42 gestrichen
1 Die HV und der Vorstand können zur Erledigung bestimmter Aufgaben (Organisation von Anlässen usw.) Spezialkommissionen einsetzen. 2 Zusammensetzung, Aufgabenbereich und Kompetenzen dieser Kommissionen werden vom Auftraggeber umschrieben.
1 Die Hauptversammlung wählt aus der Zahl der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren sowie zwei Suppleanten; diese müssen die fachtechnischen Voraussetzungen zur richtigen Erfüllung ihres Amtes mitbringen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden. 2 Die Revisoren haben das ganze Finanz- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen und ihre Anträge zu stellen. Es steht ihnen das Recht zu, auch während des Jahres unangemeldete Zwischenrevisionen vorzunehmen.
Art. 45 und 46 mit Beschluss der HV vom 11.8.2000 gestrichen
Eine Statutenrevision kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden; zudem muss den Mitgliedern dieses Traktandum in der Einladung bekannt gegeben worden sein.
Die Fusion des Vereins mit einem andern Verein kann nur an einer eigens dazu einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Fusion ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dazu einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 2 Das Vereinsvermögen darf bei einer Auflösung nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist dem SFV zuhanden eines allfällig neu entstehenden Vereins in Bern mit dem gleichen Zweck treuhänderisch in Verwahrung zu geben. Kommt eine solche Neugründung innerhalb von zehn Jahren nicht zustande, so ist der SFV ermächtigt, über das Vermögen im Interesse des Fussballsportes zu verfügen.
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung des Vereins vom 29. April 1994 in Bern beschlossen und auf den 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Sie enthalten die von den Hauptversammlungen vom 24.4.2000 und 15.8.2003 beschlossenen Änderungen. Bern, den 15. August 2003 Fussballclub Weissenstein Der Präsident: Sig. Schönholzer Stefan Schönholzer Der Ressortleiter Strategie /ProjekteAndreas Bernhard Sig. Bernhard